

Artikel 1
§ 1
Mitwirkung von Vereinen
(1) Einem von der obersten Tierschutzbehörde anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
(2) 1§ 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 LVwVfG gelten sinngemäß. 2Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(3) In Fällen, in denen Auswirkungen auf den Tierschutz nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.
§ 2
Anerkennung von Vereinen
(1) 1Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. 2Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
2In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch die oberste Tierschutzbehörde ausgesprochen.
(3) Die Anerkennung kann zurück genommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nach Aufforderung nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.
(4) Verbände und Stiftungen sind in diesem Sinne Vereinen gleichgestellt.
§ 3
Rechtsbehelfe von Vereinen
(1) 1Ein nach § 2 anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
2Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen hätte geltend machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, so muss der Rechtsbehelf binnen eines Jahres eingelegt werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
§4
Anspruch auf Informationen über den Tierschutz
Ein nach § 2 anerkannter Verein hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Als erstes Bundesland hat das rot-grün regierte Bremen im September 2007 mit dem "Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine" das Klagerecht für den Tierschutz eingeführt. Angestoßen hatte die Debatte ein Bürgerantrag, unterzeichnet von 14 000 Bremer Bürgern. Und die Mehrheit der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) handelte in dem Bewusstsein, damit bundesweit eine Pilotfunktion übernommen zu haben (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), 17. Wahlperiode, 6.Sitzung am 20.9.07, S. 293 ff.)
Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes auch in Niedersachsen ist in den letzten Monaten durch das Handeln der obersten niedersächsischen Tierschutzbehörde überdeutlich geworden. Sie hatte in der Person von Minister Ehlen abweichend von allen anderen Bundesländern die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschnitt Legehennen, rechtswidrig ausgelegt, so dass der Platzanspruch jeder Legehenne in der "Kleingruppenhaltung" 90 Quadratzentimeter kleiner war als vorgeschrieben. Die Landkreise als Genehmigungsbehörde wurden per Erlass entsprechend angewiesen. Niemand konnte gegen diesen laut Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages (GBD) eindeutig "rechtswidrigen und als Rechtssatz unwirksamen" Erlass klagen, die untergeordneten Behörden hatten ihn auszuführen.
Ein in einem Rechtsstaat unerträglicher Zustand, denn durch die Staatszielbestimmung des Artikel 20 a Grundgesetz (GG) und Artikel 6 b der Niedersächsischen Landesverfassung ist der Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang erhoben worden. Daraus ergibt sich für alle Staatsorgane, so auch für die Gesetzgeber in Bund und Land, die Verpflichtung einen effektiven Schutz der Tiere zu wahren und fortzuentwickeln.
Durch das Tierschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen werden Tiere zwar um ihrer selbst willen geschützt; da Tiere aber selbst nicht klagen können und tierschutzrechtliche Normen keinen drittschützenden Charakter haben, werden Belange des Tierschutzes bei Entscheidungen der Behörde weder durch die Verwaltung noch durch das Gericht kontrolliert. Da andererseits den Tiernutzern der Instanzenweg offen steht, werden Verwaltungsakte nicht selten im Zweifelsfall zu Lasten der Tiere getroffen. Dieses Ungleichgewicht muss korrigiert werden. Den Gesetzgebern von Bund und Land ist aufgegeben, verfahrensrechtliche Normen zu schaffen, die Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte eröffnen, damit die Verwirklichung des Staatszieles Tierschutz sichergestellt ist. Mit diesem Schutzauftrag geht die Pflicht zur effektiven Kontrolle des Tierschutzgesetzes und nachgeordneter Rechtsvorschriften einher.
Dem Gesetzgeber steht für die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz zwar ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit zu. Dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, das jeweils effektivste Mittel zur Erfüllung seines Schutzauftrages anzuwenden. Dieses Mittel ist die tierschutzrechtliche Verbandsklage. Da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 GG (konkurrierende Gesetzgebung) nicht abschließend Gebrauch gemacht hat und die Einführung der tierschutzrechtlichen Verbandsklage bislang unterlassen hat, ist das Land gehalten, diese Regelungslücke zu schließen.
Durch das vorliegende Gesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützig anerkannten Tierschutzvereinen das Verbandsklagerecht auf Landesebene eingeräumt. Die zur Klagebefugnis grundsätzlich notwendige Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, § 42 Abs. 2 VwGO, entfällt.
Die Verbandsklage ist unter anderem im Privatrecht (§§ 13 ff. AGBG) und im Naturschutzrecht (§§ 58 ff. BNatschG) Bestandteil des Bundesrechts. Um - wie im Bereich des Naturschutzes - den Kreis der antragsberechtigten Vereine abzugrenzen und das Verbandsklagerecht auf den satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu beschränken, wird ein Anerkennungsverfahren für Tierschutzvereine verankert: Nach dem Vorbild des § 59 BNatSchG beschränkt sich die Klagebefugnis auf eingetragene Vereine, die staatlich anerkannt sein müssen. Schon im Interesse einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und Klagevertretung sind bestimmte Voraussetzungen (ideelle Zielstellung, landesweite Tätigkeit, Zuverlässigkeit, Erfahrung und Leistungsfähigkeit, behördlich anerkannte Gemeinnützigkeit, Öffentlichkeit) für den Antragsteller unerlässlich. Damit wird gleichzeitig einer eventuellen Missbrauchsgefahr begegnet.
Um bereits im Vorfeld den tierschutzfachlichen Sachverstand der anerkannten Vereine nutzen zu können wird ebenfalls in Anlehnung an die entsprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen die Mitwirkung von Vereinen bei wichtigen tierschutzrelevanten Maßnahmen (untergesetzliches Regelungswerk, Genehmigungen) eingeführt. Die im frühen Verfahrensstadium durchgeführte Beteiligung der anerkannten Tierschutzvereine führt dazu, dass die Behörden aufgrund einer möglichen Verbandsklage tierschutzrechtliche Bedenken und Einwände weitaus mehr berücksichtigen als bei der bisherigen Verfahrensweise und daher weniger Anlass zu einer Klage geben werden.
Die Verbandsklage bringt den in den Vereinen vorhandenen Sachverstand zum öffentlichen Wohl in das Verfahren und damit die Entscheidungsfindung ein.
Sie stellt zudem sicher, dass Entscheidungen auch dann durch unabhängige Gerichte überprüft werden können, wenn allein die Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Betracht kommt. Sie bewirkt außerdem, dass behördliche Entscheidungen nach § 16a TierSchG nicht nur aus der Sicht der Tierhalter und -nutzer, sondern auch aus der Sicht der Belange des Tierschutzes gerichtlich überprüfbar werden.
Die erweiterte gerichtliche Überprüfung wird außerdem dazu führen, dass die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Tierschutzrechts eine Konkretisierung durch die Gerichte und Obergerichte erfahren, was der Rechtssicherheit in diesem Bereich dienlich ist.
Wenn anerkannte Tierschutzvereine klagen, ist zudem eine von Engagement und Sachkenntnis geprägte Prozessführung zu erwarten. Durch die Einführung einer Verbandsklage könnten Gerichte sogar entlastet werden. An die Stelle vieler Einzelklagen wird zu einem Teil die Verbandsklage im Präzedenzfall treten. Bei dieser Verbandsklage tritt ein dem einzelnen Bürger an Sachkunde überlegener Verein auf. Dieses Mehr an Sachkunde kann sich das Gericht zunutze machen. Die Vereine sind besser als der Einzelne in der Lage, die Interessen von Tieren vor Gericht zu vertreten. Die gerichtliche Prüfung des Sachverhalts wird durch den eingebundenen Sachverstand erleichtert, die bestehende verwaltungsgerichtliche Kontrolle effektiver für Tiere genutzt.
Befürchtungen, dass die Einführung der Verbandsklage zu einer Prozessflut führen könnte, sind unbegründet. Da nur anerkannte und dauerhaft auf dem Gebiet tätige Vereine und Stiftungen klagen können und das Kostenrisiko im Unterliegensfall zu tragen haben, ist z. B. im Naturschutzrecht die befürchtete Prozessflut ausgeblieben. Hinzu kommt die oben beschriebene präventive Wirkung durch eine sorgfältigere Verwaltungstätigkeit.
Einzelbegründungen
Zu Artikel 1, § 1:
§ 1 regelt die Mitwirkung der von der obersten Tierschutzbehörde anerkannten Vereine bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften dieser Behörde und bei einigen, bestimmt bezeichneten Verwaltungsakten, die von den Landesbehörden erlassen werden.
Nach Absatz 1 Nr. 1 ist den anerkannten Vereinen vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Mitwirkung der anerkannten Vereine in folgenden Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vor den Landesbehörden vorgesehen:
Für diese Mitwirkung spricht die erhebliche Relevanz dieser Verfahren für die Belange des Tierschutzes, die die Einbeziehung des Sachverstandes der anerkannten Tierschutzvereine nahe legt. Auch können die anerkannten Tierschutzvereine die Treuhänderstellung, die ihnen eingeräumt werden soll, ohne eine solche Mitwirkung nicht effektiv wahrnehmen.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgebenden Frist in Frage gestellt würde (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG). Eine Anhörung muss unterbleiben, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 28 Abs. 3 VwVfG). Durch § 29 Abs. 2 VwVfG werden u. a. öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen geschützt. Wenn durch das Bekannt werden einzelner Tatsachen, die in einem Sachverständigengutachten genannt sind, berechtigte Geheimhaltungsinteressen Beteiligter oder dritter Personen verletzt würden, kann die Behörde die entsprechenden Stellen schwärzen oder in anderer Weise unkenntlich machen oder, wenn dies nicht geht, die Einsicht in das Gutachten ganz verweigern.
Nach Absatz 3 kann in Bagatellfällen, in denen Auswirkungen auf die Tiere nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden.
Zu Artikel 1, § 2:
Die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung auf Antrag zu erteilen ist, orientieren sich an den §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 3 BNatSchG. Mit den Anerkennungsvoraussetzungen in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Interesse einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und Klagevertretung bestimmte Voraussetzungen wie z. B. Mitgliederzahl, Leistungsfähigkeit, überregionale Tätigkeit, Öffentlichkeit und Gemeinnützigkeit des Vereins unerlässlich sind. Durch diese Anforderungen wird gleichzeitig einer eventuellen Missbrauchsgefahr begegnet.
In Absatz (3) wird der Widerruf der Anerkennung geregelt und in Absatz (4) die Gleichstellung hinsichtlich des tierschutzrechtlichen Verbandsklagerechts von Verbänden und Stiftungen mit Vereinen.
Zu Artikel 1, § 3:
Das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine orientiert sich im Grundsatz an den bestehenden Verbandsklageregelungen im Naturschutzrecht, trägt aber dem Umstand Rechnung, dass es hier nur um eine Klage gegen oder auf Verwaltungsakte, die von den Behörden des Landes Niedersachsen erlassen worden sind oder werden sollen, gehen kann.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 trägt der erweiterten Vereinsmitwirkung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehen ist, Rechnung, indem er die tierschutzrechtliche Verbandsklage gegen folgende Genehmigungen und Erlaubnisse der Landesbehörden zulässt,
Die Erweiterung der Klagemöglichkeiten in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betrifft Genehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung und dem Bundesimmissionsschutzgesetz, soweit dabei öffentlich-rechtliche Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zu beachten waren. Ohne die gesetzliche Möglichkeit, die Einhaltung dieser zum Schutz der Lebens- und Wohlbefindensinteressen von Tieren ergangenen Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen, bliebe die Treuhänderstellung, die das Gesetz den anerkannten Tierschutzvereinen einräumen will, unvollständig und der angestrebte effektive Tierschutz würde verfehlt.
Diesem Anliegen entspricht auch die Erweiterung der Klagemöglichkeiten in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. Das gegenwärtig herrschende rechtliche Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen Tiernutzern und zu schützenden Tieren wird in den Fällen, in denen Anlass für eine behördliche Anordnung nach § 16 a TierSchG besteht, besonders offenbar: Entschließt sich die nach § 15 zuständige Behörde zu einer solchen Anordnung, so muss sie mit Widerspruch, Anfechtungsklage, ggf. auch Berufung und Revision von Seiten des betroffenen Nutzers (und im Anschluss daran ggf. auch noch mit Klagen des Nutzers auf Entschädigung) rechnen; unterlässt sie dagegen die Anordnung, so gibt es niemanden, der dieses Unterlassen auf den Prüfstand der Verwaltungsgerichte stellen könnte. Nur ein "Zu viel" an Tierschutz (aus der Sicht des von einer § 16 a-Anordnung betroffenen Nutzers) kann zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden, nicht dagegen auch ein "Zu wenig" (aus der Sicht der betroffenen Tiere, deren Belange möglicherweise verletzt sind). Dies ist ein Ungleichgewicht, das mit dem Gebot zu einem effektiven Tierschutz nach Artikel 20 a GG und dem Gedanken der Fairness gegenüber dem Schwächeren unvereinbar ist. Damit rechtfertigt sich die hier vorgesehene Erweiterung der Verbandsklage im Vergleich zu den §§ 58 ff. BNatSchG.
Absatz 1 Satz 2 schließt die Möglichkeit einer Verbandsklage für den Fall aus, dass ein in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Unterlassung einer Anordnung nach § 16 a TierSchG gerichtlich als rechtmäßig bestätigt worden ist. Damit soll eine doppelte gerichtliche Befassung mit dem Verwaltungsakt ausgeschlossen werden.
Absatz 2 enthält Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsklage. Nach Nummer 1 setzt die Zulässigkeit einer Klage voraus, dass der Verein geltend machen kann, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Verwaltungsakts oder die Unterlassung eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Verwaltungsakts Rechtsvorschriften des Tierschutzgesetzes oder Rechtsverordnungen aufgrund des Tierschutzgesetzes widerspricht. Nach Nummer 2 ist die Verbandsklage nur zulässig, soweit der Verein durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt wird. Nach Nummer 3 ist in denjenigen Fällen, in denen der Verein im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 mitwirkungsbefugt war, die Klage nur zulässig, wenn er tatsächlich mitgewirkt und sich hierbei zur Sache geäußert hat (formelle Präklusion). Damit sollen die klageberechtigten Vereine angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren frühzeitig ihren Sachverstand einzubringen, damit die Behörde in der Lage ist, bereits in diesem Stadium etwaigen Bedenken nachzugehen. Auch sollen von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem für sie überraschenden Prozessvortrag geschützt werden. Der Verein ist allerdings nicht präkludiert, wenn ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Absatz 3 sieht aus denselben Gründen vor, dass der Verein bei der Klageerhebung grundsätzlich auf das Vorbringen der Argumente beschränkt ist, die er bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat bzw. hätte vorbringen können (materielle Präklusion). Auch damit wird deutlich gemacht, dass die anerkannten Tierschutzvereine ihre Sachkunde vorrangig bereits durch Mitwirkung im Verwaltungsverfahren einbringen sollen.
Absatz 4 dient der Rechtssicherheit. Die Regelung entspricht den anhand des § 58 Abs. 2 VwGO in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Verwirkung des Klagerechts.
Zu Artikel 1, § 4:
In Anlehnung an das Umweltinformationsgesetz wird den von der Obersten Tierschutzbehörde anerkannten Vereinen ein Anspruch auf Informationen über den Tierschutz eingeräumt.
Zu Artikel 2:
Die Vorschrift sieht das sofortige In-Kraft-Treten vor.
Stefan Wenzel
Fraktionsvorsitzender